Statuten: ABARTH-Club Switzerland 
I. Zweck
Art. 1 Verein
1. Der ABARTH-CLUB-SWITZERLAND ist ein Verein im Sinne von Art. 52 ff (speziell Art. 60 – 79) des ZKB.2. Durch regelmässiges Zusammentreffen der Mitglieder, mit öffentlichem Auftreten.
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Firmen aufgenommen werden.
1. Als Aktivmitgliedern des Clubs werden bezeichnet, diejenigen die im Besitz eines Abarth Fahrzeuges sind, der Mitgliederbeitrag jährlich leisten und an der Jährlichen GV teilnehmen.2. Passivmitgliedern sind Mitglieder die kein Abarth Fahrzeug besitzen und nur aus Freude am Club beteiligt sind, daher kein mitbestimmungsrecht und Mitgliederbeitrag.
3. Ein Antragsteller für die Aktive Mitgliedschaft im ABARTH-CLUB-SWITZERLAND wird Mitglied, sobald der Jahresbeitrag bezahlt ist.
Art. 3 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.2. Der Austritt kann jederzeit, mit einer halbjährlichen Frist auf ende des Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Das aktive Mitglied bezahlt den ausstehenden Mitgliederbeitrag bis zur nächsten angesetzten Generalversammlung nicht.
Art. 4 Ausschluss
Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wenn ein Mitglied seinen statutarischen Pflichten nicht nachkommt oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist.
Art. 5 Mitgliederbeiträge
1. Die Jahresbeiträge für die Aktivmitglieder werden von der Generalversammlung jeweils für das darauffolgende Jahr festgesetzt.2. Passivmitglieder müssen keinen Beitrag leisten.
3. Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 6 Die Organe des ABARTH-CLUB-SWITZERLAND sind:
a) Generalversammlungb) Der Vorstand, bestehend aus
• Präsident
• Vizepräsident
• Vizepräsident
• Aktuar
• Kassier
• Beisitzer / Festverantwortlicher
• Kassier
• Beisitzer / Festverantwortlicher
Art. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird zur Bereinigung der Vereinsangelegenheiten einberufen.
Art. 8 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet anfangs Jahr statt.
Art. 9 Traktanden der Generalversammlung
• Appell
• Wahl der Stimmzähler
• Protokoll der letzten Generalversammlung
• Jahresbericht des Präsidenten
• Jahresrechnung
• Revisorenbericht
• Mutationen
• Wahlen
• Mitgliederbeiträge
• Jahresprogramm
• Budget
• Änderung der Statuten
• Anträge
• Verschiedenes
• Ergänzungen je nach Aktualität, weitere Traktanden
• Wahl der Stimmzähler
• Protokoll der letzten Generalversammlung
• Jahresbericht des Präsidenten
• Jahresrechnung
• Revisorenbericht
• Mutationen
• Wahlen
• Mitgliederbeiträge
• Jahresprogramm
• Budget
• Änderung der Statuten
• Anträge
• Verschiedenes
• Ergänzungen je nach Aktualität, weitere Traktanden
Art. 10 Fristen
1. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin durch persönliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
2. Von den Mitgliedern können jederzeit Anträge eingereicht werden, welche spätestens an der folgenden Vorstandssitzung beantwortet werden.
3. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen 30 Tage vor Generalversammlungstermin dem Vorstand schriftliche eingereicht werden.
4. Nichtfristgerecht eingetroffene oder an der Generalversammlung gestellte Anträge können durch den Vorstand auf eine folgende Generalversammlung zurückgestellt werden.
5. Die nächste Generalversammlung wird an der laufenden Generalversammlung mit Datumsangabe den Mitgliedern bekannt gegeben.
2. Von den Mitgliedern können jederzeit Anträge eingereicht werden, welche spätestens an der folgenden Vorstandssitzung beantwortet werden.
3. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen 30 Tage vor Generalversammlungstermin dem Vorstand schriftliche eingereicht werden.
4. Nichtfristgerecht eingetroffene oder an der Generalversammlung gestellte Anträge können durch den Vorstand auf eine folgende Generalversammlung zurückgestellt werden.
5. Die nächste Generalversammlung wird an der laufenden Generalversammlung mit Datumsangabe den Mitgliedern bekannt gegeben.
Art.11 Beschlussfähigkeit
1. Jede Statuten mässig ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Über die Verhandlungen und / oder Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
2. Über die Verhandlungen und / oder Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12 Vorsitz
Den Vorsitz der Generalversammlung führt in der Regel der Präsident. Bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung
1. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit schriftlich einberufen werden.
2. Wenn mindestens 1/5 der Aktivmitglieder die Einberufung der Generalversammlung schriftlich – unter Angabe der Gründe – begehrt, so hat der Vorstand die Generalversammlung innert 14 Tagen nach Eingabe des Gesuches einzuberufen.
3. Erforderlich ist, dass 2/3 der Aktivmitglieder an der Sitzung teilnehmen, damit diese beschlussfähig ist.
2. Wenn mindestens 1/5 der Aktivmitglieder die Einberufung der Generalversammlung schriftlich – unter Angabe der Gründe – begehrt, so hat der Vorstand die Generalversammlung innert 14 Tagen nach Eingabe des Gesuches einzuberufen.
3. Erforderlich ist, dass 2/3 der Aktivmitglieder an der Sitzung teilnehmen, damit diese beschlussfähig ist.
Art. 14 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
d) Präsident
e) Vizepräsident
f) Aktuar
g) Kassier
h) Beisitzer / Festverantwortlicher
Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte. Bei Bedarf setzt er Vorstandssitzungen fest. Er repräsentiert und vertritt den Verein nach aussen, pflegt die Beziehungen zu anderen Vereinen und erteilt dem Vorstand Aufträge. Zuhanden den Mitgliedern erstellt er einen Jahresbericht.
Der Präsident ist, kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier in Vereinsgeschäften unterschriftsberechtigt. Er ist für die Absenzenkontrolle verantwortlich.
d) Präsident
e) Vizepräsident
f) Aktuar
g) Kassier
h) Beisitzer / Festverantwortlicher
Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte. Bei Bedarf setzt er Vorstandssitzungen fest. Er repräsentiert und vertritt den Verein nach aussen, pflegt die Beziehungen zu anderen Vereinen und erteilt dem Vorstand Aufträge. Zuhanden den Mitgliedern erstellt er einen Jahresbericht.
Der Präsident ist, kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier in Vereinsgeschäften unterschriftsberechtigt. Er ist für die Absenzenkontrolle verantwortlich.
Art. 15 Der Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt in der Regel den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Art.16 Kassier
Der Kassier regelt die finanziellen Belange des Vereins, insbesondere das Einziehen der Mitgliederbeiträge sowie das fristgerechte Bezahlen von Rechnungen. Er erstellt die Jahresrechnungen. Für das kommende Jahr erstellt er ein Budget. Verfügbare Barschaft ist unter persönlicher Verantwortung des Kassiers aufzubewahren. Das Geld ist in einer soliden Sparkasse zinztragend zu deponieren.
Art. 17 Aktuar
Der Aktuar ist für das Abfassen der Protokolle von Sitzungen und Versammlungen verantwortlich und erledigt die Korrespondenz. Er erstellt und aktualisiert die Mitgliederverzeichnisse und bedient damit den Kassier.
Art. 18 Beisitzer / Organisator
Der Beisitzer unterstützt die Vorstandsmitglieder, die er auch nach Bedarf in ihrer Funktion vertritt. Der Beisitzer führt die Geburtstagskontrolle der Aktivmitglieder. Er ist federführend und verantwortlich für die Organisation von Generalversammlungen, Vorstandssitzungen, Fester und anderen Vereinstreffen. Er bestellt die Kommissionen und überwacht diese.
IV. Vorstandsgeschäfte
Art. 19 Sitzungen
1. Auf Einladung des Präsidenten tritt der Vorstand – wenn es die Geschäfte erfordern – zusammen.
2. Sitzungstermine und Traktanden müssen 10 Tage vor der Sitzung im Besitze der Vorstandsmitglieder sein.
3. Auf Gesuch von zwei Vorstandsmitgliedern hin ist innerhalb von zehn Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
2. Sitzungstermine und Traktanden müssen 10 Tage vor der Sitzung im Besitze der Vorstandsmitglieder sein.
3. Auf Gesuch von zwei Vorstandsmitgliedern hin ist innerhalb von zehn Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Art. 20 Beschlussfähigkeit / Vertretung
1. Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig.
2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Wenn ein Vorstandsmitglied verhindert ist, kann ein Mitglied seiner Wahl delegiert werden. Das Vorstandsmitglied muss sich rechtzeitig telefonisch beim Präsidenten abmelden.
2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Wenn ein Vorstandsmitglied verhindert ist, kann ein Mitglied seiner Wahl delegiert werden. Das Vorstandsmitglied muss sich rechtzeitig telefonisch beim Präsidenten abmelden.
Art. 21 Kompetenz
1. Der Vorstand hat die Kompetenz, über einmalige Ausgaben in der Höhe von CHF 1000.- zu verfügen.
2. Jede nach offiziellem Programm stattfindende Vorstandssitzung hat die Kompetenz, diesen Beitrag zu erweitern.
3. Für wiederkehrende Ausgaben ist die Generalversammlung zuständig.
2. Jede nach offiziellem Programm stattfindende Vorstandssitzung hat die Kompetenz, diesen Beitrag zu erweitern.
3. Für wiederkehrende Ausgaben ist die Generalversammlung zuständig.
V. Wahlen und Abstimmungen
Art. 22 Wahlen und Abstimmungen
1. Aktivmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
2. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. In Ausnahmefällen kann geheime Stimmabgabe beschlossen werden.
3. Angenommen ist derjenige Antrag, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.
4. Der Präsident hat den Stichentscheid, ausser in finanziellen Belangen, wo der Kassier den Stichentscheid hat.
2. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. In Ausnahmefällen kann geheime Stimmabgabe beschlossen werden.
3. Angenommen ist derjenige Antrag, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.
4. Der Präsident hat den Stichentscheid, ausser in finanziellen Belangen, wo der Kassier den Stichentscheid hat.
Art. 23 Mehrheit
Das einfache Mehr ist bei Wahlen und Abstimmungen ausschlaggebend.
Art. 24 Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder und der vom Vorstand zugeteilten Organe beträgt 3 Jahre.
2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 25 Konstituierung
1. Mit Ausnahme des Präsidenten – dieser wird durch die Mitgliederversammlung separat gewählt – konstituiert sich der Verein selbst.
2. Die Versammlung kann jedoch Einzelwahlen verlangen.
2. Die Versammlung kann jedoch Einzelwahlen verlangen.
Art. 26 Bestätigungswahlen
Wenn sich der Vorstand in seiner Zusammensetzung wieder zu Verfügung stellt und keine Anträge aus der Versammlung kommen, kann der Vorstand in globo wiedergewählt werden.
VI. Rechte und Pflichten
Art. 27 Imagepflege
Als Aktivmitglied und Passivmitglied ist jeder angehalten, die Interessen des Vereins zu wahren und die erworbenen Rechte wahrzunehmen, sowie die Pflichten umzusetzen. Ein Geist der offenen und toleranten Kameradschaft soll gepflegt werden. Wenn immer möglich haben die Mitglieder zu achten, dass sie auch als Botschafter für unseren Verein wirken.
Art. 28 Mitgestaltung
Die Mitglieder sind angehalten, insbesondere auch bei der Mitgestaltung des Programms mitzuwirken.
Art. 29 Verhalten
1. Jedes Mitglied ist im Besitze der Statuten, an die er sich zu halten hat.
2. Es hat den Anordnungen des Vorstandes, welcher nach Möglichkeit die Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder zu respektieren hat, zu unterziehen.
2. Es hat den Anordnungen des Vorstandes, welcher nach Möglichkeit die Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder zu respektieren hat, zu unterziehen.
Art. 30 Veranstaltungen
Die Mitglieder sind zu regelmässigen und pünktlichen Besuchen aller Sitzungen und Anlässe zu erscheinen.
Art. 31 Entschuldigungen / Absenzen
Der Nichtbesuch der Generalversammlung und Sitzungen sind beim Vorstand zu entschuldigen.
Art. 32 Vorstandstätigkeit
1. Es ist Ehrensache, sich für die Vorstandstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
2. Ohne ganz erhebliche Gründe kann ein Gewählter die auf ihn fallende Wahl nicht ablehnen, wohl aber eine Wiederwahl.
2. Ohne ganz erhebliche Gründe kann ein Gewählter die auf ihn fallende Wahl nicht ablehnen, wohl aber eine Wiederwahl.
Art. 33 Beschlussfassung
An jedem programmorientierten und einberufenen Zusammentreffen können, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse gefasst und Vorwahlen getätigt werden.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 34 Auflösung des Vereins
1. Dieser kann aufgelöst werden, wenn der Vorstand nicht mehr gestellt werden kann oder mindestens 2/3 der Mitglieder dies wünschen.
2. Dazu ist der traktandierte Beschluss der Generalversammlung notwendig.
3. Im Falle einer Auflösung darf das vorhandene Vereinsmaterial weder verkauft noch verschenkt werden, sondern ist einer gemeinnützigen Institution zu spenden. Diese wird an der Generalversammlung bestimmt.
2. Dazu ist der traktandierte Beschluss der Generalversammlung notwendig.
3. Im Falle einer Auflösung darf das vorhandene Vereinsmaterial weder verkauft noch verschenkt werden, sondern ist einer gemeinnützigen Institution zu spenden. Diese wird an der Generalversammlung bestimmt.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.
Genehmigt durch die Vorstandsversammlung vom 15.11.2009